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NEWS I 25. Januar 2025

Von den Betreibern auferlegte Hemmnisse für den Betreiberwechsel: der Fall von NSN-Nummern und SIP-Identifikatoren

In einem Telekommunikationsmarkt, in dem der Wettbewerb die Wahlfreiheit der Kunden fördern sollte, tendieren einige Praktiken der großen Betreiber dazu, diese Wahlfreiheit einzuschränken. Zu diesen Praktiken gehört die Weigerung oder der Widerwille, wesentliche Informationen wie die NSN-Nummer für Internetanschlüsse oder die SIP-Kennungen für VoIP-Telefonie bereitzustellen, was für Kunden, die den Anbieter wechseln möchten, große Hindernisse darstellt


DIE NSN-NUMMER: EINE UNVERZICHTBARE INFORMATION
Die NSN-Nummer: eine unverzichtbare Information

Die NSN-Nummer (Network Subscriber Number) ist eine wesentliche Kennung für xDSL-Anschlüsse. Sie ermöglicht die eindeutige Identifizierung eines Internetanschlusses und ist beim Wechsel des Anbieters unerlässlich, um einen reibungslosen und schnellen Übergang zu gewährleisten.

Viele Betreiber sträuben sich jedoch trotz gesetzlicher Verpflichtungen, diese Information zur Verfügung zu stellen. Diese Weigerung erschwert den Portabilitäts- oder Migrationsprozess und lässt die Kunden in einer Situation der Abhängigkeit von ihrem aktuellen Anbieter zurück. Ohne diese Nummer kann der neue Anbieter den Anschluss nicht aktivieren, wodurch sich die Fristen verlängern und die Nutzererfahrung gestört wird.

SIP-IDENTIFIER: EIN HINDERNIS FÜR DIE AUTONOMIE DER KUNDEN

SIP-IDs (Session Initiation Protocol) sind entscheidend für die Einrichtung von VoIP-Telefonie-Lösungen, sei es auf einer lokalen Nebenstellenanlage, einem IP-Telefon oder einem anderen Gerät. Zu diesen Kennungen gehören :

Der Benutzername (username).
Das Passwort (password).
Die Einstellungen des SIP-Servers.

Einige Anbieter weigern sich, diese Kennungen an die Kunden weiterzugeben, und berufen sich dabei auf technische Einschränkungen oder interne Richtlinien. Diese Praxis zwingt die Kunden oft dazu, eine vom Betreiber vorgeschriebene Hardware zu verwenden, was ihre Wahlfreiheit einschränkt und sie daran hindert, ihre eigenen Lösungen zu integrieren

EIN VERSTECKTES MONOPOL: DER EINSATZ VON AUFGEZWUNGENEN DIENSTLEISTERN

LIn einigen Fällen ist die Situation noch einschränkender: Die Betreiber schreiben einen Drittanbieter für die Verwaltung der Telefonie oder der internetbezogenen Dienste vor. Diese Strategie beraubt die Kunden ihrer Autonomie und zwingt sie in ein sowohl starres als auch teures Modell.

Beispiel:

Aufgezwungene Anbieter : Der Kunde muss alle Änderungen oder Konfigurationen zwingend über einen vom Betreiber zertifizierten Partner vornehmen.
Gesperrte Geräte: Die bereitgestellten Geräte sind häufig so konfiguriert, dass sie nur mit dem Netz des Betreibers funktionieren.

DIE AUSWIRKUNGEN AUF DIE KLIENTEN

Diese Praktiken haben mehrere negative Folgen :

Erhöhte Abhängigkeit: Die Kunden verlieren die Kontrolle über ihre technische Infrastruktur.
Zusätzliche Kosten: Zusätzliche Kosten für aufgezwungene Hardware oder Dienstleistungen.
Wettbewerbshemmnisse: Eine Eintrittsbarriere für neue Anbieter und ein Nachteil für die Kunden

WAS DAS GESETZ SAGT: NSN-NUMMERN UND SIP-IDENTIFIKATOREN

Die Bereitstellung wesentlicher Informationen, wie NSN-Nummern und SIP-Identifikatoren, ist in den Schweizer Vorschriften geregelt. Hier sind die Referenztexte:
Artikel 7, Abs. 1 und 2 der FDV (Verordnung über Fernmeldedienste)

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen die technischen Spezifikationen der für den Zugang zu den Fernmeldenetzen erforderlichen Schnittstellen veröffentlichen und den Kundinnen und Kunden auf Anfrage kostenlos die technischen Informationen zur Verfügung stellen, die für die Nutzung der angebotenen Dienste erforderlich sind.
Artikel 2.2.2 des Anhangs 1.4 der Verordnung des BAKOM vom 9. Dezember 1997

"Die Anbieterinnen müssen den Kundinnen und Kunden auf Anfrage innerhalb einer angemessenen Frist und kostenlos die Identifikationsmerkmale sowie die Zugangsdaten mitteilen, die für den Zugang zu den Fernmeldenetzen und die Nutzung der Dienste erforderlich sind. [...] Die Auskunftspflicht betrifft die notwendigen, im Rahmen der Kundenbeziehung begründeten individuellen Informationen, die sich auf den Anschluss an das Fernmeldenetz und die Nutzung der Dienste beziehen. Dazu gehören insbesondere Bezeichnungen, mit denen ein Anschluss bei einem Anbieterwechsel identifiziert werden kann (z.B. OTO-Nummer bei FTTH und NSN-Nummer bei xDSL-Anschlüssen), sowie Verbindungsdaten zu einem Server zur Nutzung von Diensten (z.B. SIP-Kennungen für VoIP-Telefonie)."

MaxiConnect: eine transparente Alternative

Bei MaxiConnect verpflichten wir uns, die Rechte unserer Kunden zu respektieren und ihre Autonomie zu fördern. Dazu gehören:

Die Bereitstellung von NSN-Nummern auf Anfrage, um den Migrationsprozess zu vereinfachen.
Die Übermittlung von SIP-Kennungen, um eine flexible Nutzung Ihrer Geräte zu ermöglichen.
Volle Transparenz bei der Verwaltung der Dienste, ohne Sperren oder aufgezwungene Anbieter.

Wir glauben, dass jeder Kunde die Wahl und die Kontrolle über seine Telekommunikationsdienste haben sollte. Wenn Sie sich für MaxiConnect entscheiden, entscheiden Sie sich für eine moderne, faire und kundenorientierte Lösung.

Wenn Sie auf Hindernisse stoßen, um Ihre Zugangsdaten zu erhalten oder den Anbieter zu wechseln, steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung, um Sie bei Ihren Bemühungen zu unterstützen.

MaxiConnect: Ihr Netzwerk, Ihre Wahl, Ihre verbundene Zukunft.

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